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§ 8 - Wassermotorräder-Verordnung (WasMotRV k.a.Abk.)
V. v. 31.05.1995 BGBl. I S. 769; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 15.06.1995; FNA: 9501-49 Verkehrsordnung
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Geltung ab 15.06.1995; FNA: 9501-49 Verkehrsordnung
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§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Führer eines Wassermotorrades
- a)
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 außerhalb der freigegebenen Wasserflächen fährt,
- b)
- entgegen § 3 Abs. 2 andere gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt,
- c)
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 andere gefährdet oder die übrige Schiffahrt behindert oder andere Fahrzeuge, Ufer- oder Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste Anlagen, Schiffahrtszeichen oder Ufervegetation beschädigt oder
- d)
- entgegen § 5 oder § 6 Abs. 1 ein Wassermotorrad zu Wasser läßt, aus dem Wasser herausnimmt oder führt oder
- 2.
- als Eigentümer eines Wassermotorrades entgegen § 6 Abs. 2 anordnet oder zuläßt, daß der Fahrzeugführer ein Wassermotorrad führt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5137/a71013.htm