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Änderung § 3 Wassermotorräder-Verordnung vom 09.11.2019

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.11.2019 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Wassermotorradfahren


(1) 1 Auf den Binnenschiffahrtsstraßen (§ 1 Nr. 1) ist das Fahren mit Wassermotorrädern außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 der Anlage 7 der Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816) freigegebenen Wasserflächen verboten. 2 Satz 1 gilt nicht für

1. Fahrten zum Erreichen einer freigegebenen Wasserfläche auf kürzestem Weg von der nächstgelegenen Einsetzstelle aus und für Wanderfahrten,

2. den Einsatz als ziehendes Fahrzeug im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung auf den durch das Tafelzeichen E.17 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Wasserskiverordnung) freigegebenen Strecken und Wasserflächen,

3. Einsätze mit Dienstfahrzeugen der als gemeinnützig anerkannten Körperschaften und Diensteinsätze mit Dienstfahrzeugen des öffentlichen Dienstes.

3 Satz 2 Nummer 1 gilt nur, wenn

a) ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird,

b) eine Wanderfahrt mit demselben oder weit überwiegenden Streckenverlauf der vorangegangenen Wanderfahrt mehr als eine Stunde nach Beendigung der vorangegangenen Wanderfahrt durchgeführt wird.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

4 Bei Einsätzen im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 ist § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf durch die Fahrweise des Wassermotorrads kein anderer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.



(heute geltende Fassung) 

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