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Synopse aller Änderungen der Wassermotorräder-Verordnung am 23.12.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2016 durch Artikel 2 der 3. BinSchUOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WasMotRV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 § 5 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2948 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Binnenschiffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt, 2. Verkehrsordnungen: a) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2)) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, b) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816)), die zuletzt durch Beschluss vom 27. Mai 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwenden Fassung, c) Moselschifffahrtspolizeiverordnung Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670)), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, d) Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 und deren Anlage A (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwenden Fassung, 3. Wassermotorräder: | |
(Text alte Fassung) Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie 'Wasserbob', 'Wasserscooter', 'Jetbike' oder 'Jetski' bezeichnet werden, und sonstige gleichartige Fahrzeuge. | (Text neue Fassung) Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie 'Wasserbob', 'Wasserscooter', 'Jetbike' oder 'Jetski' bezeichnet werden, und sonstige gleichartige Fahrzeuge, 4. Wanderfahrt: eine Fahrt mit einem festen Ausgangspunkt und einem festen Zielpunkt, bei der die einzelnen Wegpunkte des Streckenverlaufs nicht mehr als zweimal passiert werden. |
§ 3 Wassermotorradfahren | |
(1) 1 Auf den Binnenschiffahrtsstraßen (§ 1 Nr. 1) ist das Fahren mit Wassermotorrädern außerhalb der durch das Tafelzeichen E.22 der Anlage 7 der Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3816) freigegebenen Wasserflächen verboten. 2 Satz 1 gilt nicht für | |
1. Fahrten zum Erreichen der nächstgelegenen freigegebenen Wasserfläche und für Touren- oder Wanderfahrten, | 1. Fahrten zum Erreichen einer freigegebenen Wasserfläche auf kürzestem Weg von der nächstgelegenen Einsetzstelle aus und für Wanderfahrten, |
2. den Einsatz als ziehendes Fahrzeug im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 der Wasserskiverordnung auf den durch das Tafelzeichen E.17 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Wasserskiverordnung) freigegebenen Strecken und Wasserflächen, | |
3. Rettungseinsätze mit Dienstfahrzeugen der als gemeinnützig anerkannten Körperschaften und Diensteinsätze mit Dienstfahrzeugen des öffentlichen Dienstes. 3 Satz 2 Nr. 1 gilt nur, wenn ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird. | 3. Einsätze mit Dienstfahrzeugen der als gemeinnützig anerkannten Körperschaften und Diensteinsätze mit Dienstfahrzeugen des öffentlichen Dienstes. 3 Satz 2 Nummer 1 gilt nur, wenn a) ein klar erkennbarer Geradeauskurs eingehalten wird, b) eine Wanderfahrt mit demselben oder weit überwiegenden Streckenverlauf der vorangegangenen Wanderfahrt mehr als eine Stunde nach Beendigung der vorangegangenen Wanderfahrt durchgeführt wird. |
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 darf durch die Fahrweise des Wassermotorrads kein anderer gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. | |
§ 6 Beschränkungen | |
(1) 1 Das Führen von Wassermotorrädern ist auf den freigegebenen Wasserflächen nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, jedoch nicht vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang, und nur bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 Metern erlaubt. 2 Darüber hinaus ist das Führen von Wassermotorrädern nur erlaubt, 1. wenn durch entsprechende technische Einrichtungen sichergestellt ist, dass sich im Fall des Überbordgehens des Fahrzeugführers der Motor automatisch abschaltet oder automatisch auf kleinste Fahrstufe zurückschaltet und dann das Wassermotorrad eine Kreisbahn einschlägt; | |
2. wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 393 entsprechen oder in anderer Weise einen Auftrieb von mindestens 50 Newton gewährleisten. 3 Die in Satz 2 Nr. 2 genannte DIN-Norm ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt und durch das Deutsche Institut für Normung, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, zu beziehen. | 2. wenn Fahrzeugführer und Begleitpersonen Schwimmhilfen tragen, die mindestens den Anforderungen nach DIN EN 393/A1, Ausgabe Juni 1998, oder DIN EN ISO 12402-5, Ausgabe Dezember 2006, entsprechen oder in anderer Weise einen Auftrieb von mindestens 50 Newton gewährleisten. 3 Die in Satz 2 Nummer 2 genannten DIN-Normen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt und durch das Deutsche Institut für Normung, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, zu beziehen. |
(2) Der Eigentümer eines Wassermotorrades darf weder anordnen noch zulassen, daß das Wassermotorrad unter Verletzung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen geführt wird. |
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