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Änderung § 8 FinDAGKostV vom 26.03.2009

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§ 8 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 8 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Bemessungsgrundlagen


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Umlagebetrag wird bemessen:

1. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1, vorbehaltlich des Absatzes 2, jeweils nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichten der Gruppe, wobei die Bilanzsummen jeweils auf volle Euro zu runden sind. Maßgebend ist die den jeweils maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften genügende festgestellte Bilanz für das in dem dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr beendete Geschäftsjahr;

2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 für Versicherungsunternehmen, vorbehaltlich des Satzes 2, nach dem Verhältnis der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitragseinnahmen, die allen Umlagepflichtigen dieses Aufsichtsbereichs in dem Geschäftsjahr erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht. Von den Brutto-Beitragseinnahmen sind die an die Versicherungsnehmer zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen. Für Pensionsfonds gilt dies entsprechend bezogen auf die Pensionsfondsbeiträge und die Versorgungsberechtigten;

3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b nach dem Verhältnis der Anzahl der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Umlagejahr gemeldeten Geschäfte des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wobei Schuldverschreibungen nur zu einem Drittel und ab dem Umlagejahr 2004 Zwischenkommissionsgeschäfte, soweit sie in dem nach der Anlage zur Wertpapierhandel-Meldeverordnung für Zwischenkommissionsgeschäfte vorgesehenen Feld gemeldet wurden, nur zu einem Anteil von drei Vierteln zu berücksichtigen sind;

4. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen der Gruppe. Maßgebend ist die den jeweils maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften genügende festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das in dem dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr beendet wurde;

5. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d nach dem Verhältnis der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Umlagejahr gemeldeten Umsätze der zum Handel zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der gemeldeten Umsätze aller Umlagepflichtigen der Gruppe.

(2) Als Bilanzsumme gilt abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4:

1. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften, die in ihrer Bilanz zu mehr als einem Fünftel Treuhandgeschäfte im Sinne des § 6 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung ausweisen, die um die Beträge dieser Kredite gekürzte Bilanzsumme,

2. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften, und nach Nr. 3 Buchstabe c, deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen beurteilt, der dem Verhältnis der von diesen Instituten oder Einrichtungen und Unternehmen betriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,

3. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften, und nach Nr. 3 Buchstabe c, die zu mehr als einem Fünftel bank- oder finanzdienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,

4. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3, die ihre Geschäftstätigkeit im Umlagejahr aufnehmen, die in der nach § 7a Abs. 1 Nr. 7 des Investmentgesetzes oder nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 14 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme,

5. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe c, bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 nicht das ganze Jahr vorlagen, ein Bruchteil der nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sowie Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelten Bilanzsumme. Der Bruchteil entspricht dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres.

Die Abweichungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden von der Bundesanstalt nur auf Antrag des Umlagepflichtigen berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen spätestens bis zum 1. Juni des auf das Umlagejahr folgenden Jahres durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt werden; Umlageentlastungstatsachen, die verspätet vorgetragen oder belegt werden, bleiben unberücksichtigt.

(3) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2, bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 nicht das ganze Jahr vorlagen, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die vorgenannten Voraussetzungen vorlagen, zur Anzahl der Monate des Haushaltsjahres entsprechende Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 2 maßgeblich.

(4) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d, deren Wertpapiere nicht an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen, sondern lediglich in den Freiverkehr einbezogen sind, beträgt der Bemessungsbetrag Null Euro; ihr Umlagebetrag entspricht dem Mindestumlagebetrag nach § 6 Abs. 4 Satz 3.



 
(heute geltende Fassung)