Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 FinDAGKostV vom 26.03.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 FinStabGEG am 26. März 2009 und Änderungshistorie der FinDAGKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 11 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Umlageverfahren


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesanstalt ermittelt nach Bestätigung einer jeden Jahresschlussrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat und der Zustimmung des Bundesministeriums für jeden Umlagepflichtigen den maßgeblichen Umlagebetrag. Die Bundesanstalt setzt unverzüglich Vorauszahlungen auf die Umlagebeträge des nächstfolgenden Umlagejahres fest, sobald die für dieses Umlagejahr zu berücksichtigenden Veränderungen der Kosten nach dem Haushaltsplan absehbar sind. Für die Verteilung auf die Aufsichtsbereiche sowie innerhalb der Aufsichtsbereiche auf die Unternehmen sind die Verhältnisse des letzten abgerechneten Umlagejahres maßgebend. Die Umlagebeträge und die Vorauszahlungen werden den Umlagepflichtigen nach ihrer Ermittlung schriftlich oder in sonst geeigneter Form von der Bundesanstalt bekannt gegeben. Fehlbeträge, die nach der Anrechung der auf den Umlagebetrag geleisteten Vorauszahlungen verbleiben, sind innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe zu entrichten; Überzahlungen sind vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes zu erstatten. Die nach Satz 2 festgesetzten Vorauszahlungen werden in gleichen Teilen jeweils zu den Terminen 15. Januar und 15. Juli des auf die Bekanntgabe nach Satz 4 folgenden Abrechnungszeitraums für das folgende Umlagejahr fällig und sind entsprechend an die Bundesanstalt abzuführen. Die Umlagebeträge nach Satz 1 und die Vorauszahlungen nach Satz 2 sind jeweils auf volle Euro zu runden.

(2) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband der Umlagepflichtigen die Umlagebeträge und die Vorauszahlungen der ihm angehörenden Umlagepflichtigen gesammelt abführt, wenn der Verband sich hierzu schriftlich bereit erklärt hat. In diesem Fall hat die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 3 auch gegenüber dem Verband zu erfolgen.