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Änderung § 12 FinDAGKostV vom 26.03.2009

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§ 12 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 12 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Säumniszuschläge, Beitreibung


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge nach den Abschnitten 1 und 2 erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht fristgerecht entrichtete Beträge nach den Abschnitten 1 und 2 werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.