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Änderung § 12 FinDAGKostV vom 26.03.2009
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§ 12 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung | § 12 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 |
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(Text alte Fassung) § 12 Säumniszuschläge, Beitreibung | (Text neue Fassung)§ 12 (aufgehoben) |
(1) Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge nach den Abschnitten 1 und 2 erhebt die Bundesanstalt Säumniszuschläge; § 18 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) Nicht fristgerecht entrichtete Beträge nach den Abschnitten 1 und 2 werden nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt. |
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