Tools:
Update via:
Änderung § 12a FinDAGKostV vom 26.03.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 FinStabGEG am 26. März 2009 und Änderungshistorie der FinDAGKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12a FinDAGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung | § 12a FinDAGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 12a Fälligkeit und Verjährung der Umlageforderungen | (Text neue Fassung)§ 12a (aufgehoben) |
(1) Die Umlageforderungen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt; § 11 bleibt unberührt. (2) Die Umlageforderungen verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung fällig geworden ist. § 20 Abs. 2 bis 6 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5138/al0-17821.htm