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Änderung § 11b FinDAGKostV vom 01.01.2013
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§ 11b FinDAGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 11b FinDAGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 |
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(Text alte Fassung) § 11b Differenz Umlagebetrag und Vorauszahlung | (Text neue Fassung)§ 11b (aufgehoben) |
(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten. (2) Übersteigt der gezahlte Umlagevorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, so ist die Überzahlung zu erstatten. |
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