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Änderung § 12a FinDAGKostV vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12a FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 12a FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a Festsetzungsverjährung


(Text neue Fassung)

§ 12a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres.

(2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann.



 
(heute geltende Fassung)