Tools:
Update via:
Änderung § 12b FinDAGKostV vom 01.01.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12b FinDAGKostV, alle Änderungen durch Artikel 3a FinStabGEG am 1. Januar 2013 und Änderungshistorie der FinDAGKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12b FinDAGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 12b FinDAGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 12b Zahlungsverjährung | (Text neue Fassung)§ 12b (aufgehoben) |
(1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Umlagebetrages verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung erstmals fällig geworden ist. (2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann. (3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch: 1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, 2. Zahlungsaufschub, 3. Stundung, 4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung, 5. Aussetzung der Vollziehung, 6. Sicherheitsleistung, 7. Vollstreckungsaufschub, 8. eine Vollstreckungsmaßnahme, 9. Anmeldung im Insolvenzverfahren, 10. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, 11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Kostenschuldner zum Ziel hat, 12. Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Umlagepflichtigen. (4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen dauert fort, bis 1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist, 2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist, 3. das Insolvenzverfahren beendet ist, 4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird, 5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird, 6. die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Umlagepflichtigen beendet ist. (5) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist. (6) Wird die Festsetzung eines Umlagebetrages angefochten, so erlöschen Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich das Verfahren auf andere Weise erledigt hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5138/al0-36907.htm