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Änderung § 7 FinDAGKostV vom 07.12.2007
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§ 7 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung | § 7 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369 |
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(Text alte Fassung) § 7 Umlagepflicht | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
(1) Die Umlagepflicht besteht für das Umlagejahr, in dem ein Umlagepflichtiger 1. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Aufsicht durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der jeweils geltenden Aufsichtsgesetze unterlag, 2. in den Fällen a) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a befugt war, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen, b) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b zur Teilnahme am Handel an einer inländischen Börse zugelassen war, c) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c befugt war, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen, d) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d Wertpapiere des Umlagepflichtigen an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit dessen Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen war. Die Umlagepflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht während des ganzen Jahres vorlagen. (2) Für den Bereich der Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nicht umlagepflichtig sind 1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, 2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 12 und Abs. 10 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, 3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Abs. 4 oder 5 des Gesetzes über das Kreditwesen freigestellt hat. |
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