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Änderung § 8 FinDAGKostV vom 07.12.2007

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§ 8 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 8 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Bemessungsgrundlagen


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Umlagebetrag wird bemessen:

1. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1, vorbehaltlich des Absatzes 2, jeweils nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichten der Gruppe, wobei die Bilanzsummen jeweils auf volle Euro zu runden sind. Maßgebend ist die den jeweils maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften genügende festgestellte Bilanz für das in dem dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr beendete Geschäftsjahr;

2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 für Versicherungsunternehmen nach dem Verhältnis der Rohentgelte (Bruttoprämien, Beiträge, Vor- und Nachschüsse, Umlagen) die den Direktversicherern in dem dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr beendeten Geschäftsjahr aus den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, und soweit die Unternehmen ausschließlich die Rückversicherung zum Gegenstand haben, aus den im Inland abgeschlossenen Versicherungen, jedoch nach Abzug der zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile, zugeflossen sind; für Pensionsfonds gilt dies entsprechend bezogen auf die Pensionsfondsbeiträge;

3. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und b nach dem Verhältnis der Anzahl der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Umlagejahr gemeldeten Geschäfte des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamtzahl der gemeldeten Geschäfte aller Umlagepflichtigen der Gruppe, wobei Schuldverschreibungen nur zu einem Drittel und ab dem Umlagejahr 2004 Zwischenkommissionsgeschäfte, soweit sie in dem nach der Anlage zur Wertpapierhandel-Meldeverordnung für Zwischenkommissionsgeschäfte vorgesehenen Feld gemeldet wurden, nur zu einem Anteil von drei Vierteln zu berücksichtigen sind;

4. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach dem Verhältnis der Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Umlagepflichtigen der Gruppe. Maßgebend ist die den jeweils maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften genügende festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das in dem dem Umlagejahr vorausgehenden Jahr beendet wurde;

5. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d nach dem Verhältnis der nach § 9 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Umlagejahr gemeldeten Umsätze der zum Handel zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der gemeldeten Umsätze aller Umlagepflichtigen der Gruppe.

(2) Als Bilanzsumme gilt abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4:

1. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, die in ihrer Bilanz zu mehr als einem Fünftel Treuhandgeschäfte im Sinne des § 6 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung ausweisen, die um die Beträge dieser Kredite gekürzte Bilanzsumme,

2. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe c, deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich nach § 2 Abs. 3 oder Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen beurteilt, der dem Verhältnis der von diesen Instituten oder Einrichtungen und Unternehmen betriebenen, ihnen nicht eigentümlichen Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,

3. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe c, die zu mehr als einem Fünftel bank- oder finanzdienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte oder Finanzdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,

4. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3, die ihre Geschäftstätigkeit im Umlagejahr aufnehmen, die in der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 23 Abs. 7 Nr. 1 der Anzeigenverordnung vor der Aufnahme der Geschäfte vorzulegenden Planbilanz für das erste Geschäftsjahr ausgewiesene Bilanzsumme,

5. bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchstabe c, bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 nicht das ganze Jahr vorlagen, ein Bruchteil der nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 sowie Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelten Bilanzsumme. Der Bruchteil entspricht dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres.

Die Abweichungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden von der Bundesanstalt nur auf Antrag des Umlagepflichtigen berücksichtigt, sofern die Voraussetzungen spätestens bis zum 1. Juni des auf das Umlagejahr folgenden Jahres durch Vorlage geeigneter Nachweise belegt werden; Umlageentlastungstatsachen, die verspätet vorgetragen oder belegt werden, bleiben unberücksichtigt.

(3) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2, bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 nicht das ganze Jahr vorlagen, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 2 der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die vorgenannten Voraussetzungen vorlagen, zur Anzahl der Monate des Haushaltsjahres entsprechende Bruchteil der Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr. 2 maßgeblich.