Tools:
Update via:
Änderung § 1 FinDAGKostV vom 24.12.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 FinDAGKostV, alle Änderungen durch Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV am 24. Dezember 2008 und Änderungshistorie der FinDAGKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2008 geltenden Fassung | § 1 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für Amtshandlungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts; Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Auf besondere Regelungen über die Gebührenpflichtigkeit einzelner Amtshandlungen, die Gesetze und Rechtsvorschriften im Sinne des Satzes 1 dem Grunde und der Höhe nach treffen, sind die Bestimmungen des § 3 vorbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz. (2) Die Bestimmungen gelten nicht für Gebühren, welche die Bundesanstalt im Auftrag des Bundes kraft besonderer gesetzlicher Anordnung erhebt; die Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für Amtshandlungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 und des § 17b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5138/al14958-0.htm