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Änderung § 7 FinDAGKostV vom 25.12.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung
§ 7 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 29 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Umlagepflicht


(1) Die Umlagepflicht besteht für das Umlagejahr, in dem ein Umlagepflichtiger

1. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Aufsicht durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der jeweils geltenden Aufsichtsgesetze unterlag,

2. in den Fällen

a) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a befugt war, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen,

b) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b zur Teilnahme am Handel an einer inländischen Börse zugelassen war,

c) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c befugt war, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen,

d) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d Wertpapiere des Umlagepflichtigen an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit dessen Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen war.

Die Umlagepflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht während des ganzen Jahres vorlagen.

(2) Für den Aufsichtsbereich des Kredit-, Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens nicht umlagepflichtig sind

(Text alte Fassung)

1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,

2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 16 und Abs. 10 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,

3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen freigestellt hat.

(Text neue Fassung)

1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften,

2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 17 und Abs. 10 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften,

3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen freigestellt hat.