Tools:
Update via:
Änderung § 7 FinDAGKostV vom 25.12.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 FinDAGKostV, alle Änderungen durch Artikel 29 JStG 2009 am 25. Dezember 2008 und Änderungshistorie der FinDAGKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung | § 7 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 25.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Umlagepflicht | |
(1) Die Umlagepflicht besteht für das Umlagejahr, in dem ein Umlagepflichtiger 1. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Aufsicht durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der jeweils geltenden Aufsichtsgesetze unterlag, 2. in den Fällen a) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a befugt war, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen, b) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b zur Teilnahme am Handel an einer inländischen Börse zugelassen war, c) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c befugt war, im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu erbringen, d) des § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d Wertpapiere des Umlagepflichtigen an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit dessen Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen war. Die Umlagepflicht besteht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht während des ganzen Jahres vorlagen. (2) Für den Aufsichtsbereich des Kredit-, Finanzdienstleistungs- und inländischen Investmentwesens nicht umlagepflichtig sind | |
(Text alte Fassung) 1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, 2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 16 und Abs. 10 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, 3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen freigestellt hat. | (Text neue Fassung) 1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften, 2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 17 und Abs. 10 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, mit Ausnahme der Kapitalanlagegesellschaften, 3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Abs. 4, 5 oder 7 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen freigestellt hat. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5138/al15145-0.htm