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Änderung § 10 FinDAGKostV vom 26.03.2009

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§ 10 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 10 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Sofern die Höhe des Umlagebetrags wegen zu berücksichtigender Fehlbeträge oder nicht eingegangener Beträge aus der Umlage des Vorjahres ungewiss ist, kann der Umlagebetrag vorläufig festgesetzt werden. Die vorläufige Festsetzung ist aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären, sobald die entsprechenden Angaben feststehen.