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Änderung § 11b FinDAGKostV vom 26.03.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11b FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 11b FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11b Differenz Umlagebetrag und Vorauszahlung


vorherige Änderung

 


(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.

(2) Übersteigt der gezahlte Umlagevorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, so ist die Überzahlung zu erstatten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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