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Änderung § 12a FinDAGKostV vom 26.03.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12a FinDAGKostV, alle Änderungen durch Artikel 10 PfandBFEG am 26. März 2009 und Änderungshistorie der FinDAGKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12a FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 12a FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12a Fälligkeit und Verjährung der Umlageforderungen


(Text neue Fassung)

§ 12a Festsetzungsverjährung


vorherige Änderung

(1) Die Umlageforderungen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt; § 11 bleibt unberührt.

(2)
Die Umlageforderungen verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Forderung fällig geworden ist. § 20 Abs. 2 bis 6 des Verwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden.



(1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Umlagejahres.

(2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange
die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht erfolgen kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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