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Änderung § 7 FinDAGKostV vom 30.04.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 FinDAGKostV, alle Änderungen durch Artikel 5 2. EGeldRLUG am 30. April 2011 und Änderungshistorie der FinDAGKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung | § 7 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Umlagepflicht | |
(1) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, inländisches Investment- und Wagniskapitalbeteiligungswesen ist, wer den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Gruppen angehört. (2) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 1 sind 1. vorbehaltlich des § 2 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a, 4 bis 6 und 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, 2. vorbehaltlich des § 2 Abs. 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 5b bis 18 und Abs. 10 des Kreditwesengesetzes nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen, | |
(Text alte Fassung) 3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Abs. 4 oder 5 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat. (3) Die Umlagepflicht nach Absatz 1 besteht mit Erteilung der Erlaubnis. Sie endet in dem Jahr der Rückgabe, des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis. Wer im Laufe eines Umlagejahres seine bisherige Geschäftstätigkeit einstellt und von der Bundesanstalt eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschäfts erhält, wird nach Maßgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt erteilte Erlaubnis bezieht. | (Text neue Fassung) 3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat. (3) 1 Die Umlagepflicht nach Absatz 1 besteht mit Erteilung der Erlaubnis. 2 Sie endet in dem Jahr der Rückgabe, des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis. 3 Wer im Laufe eines Umlagejahres seine bisherige Geschäftstätigkeit einstellt und von der Bundesanstalt eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschäfts erhält, wird nach Maßgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt erteilte Erlaubnis bezieht. |
(4) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Versicherungswesen ist, wer die umlagefähigen Kosten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu tragen hat. (5) Für die Umlagepflicht nach Absatz 4 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend. | |
(6) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel sind die Institute und Unternehmen, die den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Gruppen zuzuordnen sind. Die Umlagepflicht nach Satz 1 erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein Umlagepflichtiger die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Für die Zuordnung zu einer Gruppe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c ist maßgeblich, welcher Gruppe der Umlagepflichtige am letzten Tag des Umlagejahres angehört. Gehört er zu diesem Zeitpunkt keiner Gruppe mehr an, ist die jeweils zuletzt bestehende Erlaubnis oder Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel maßgebend. | (6) 1 Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Wertpapierhandel sind die Institute und Unternehmen, die den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Gruppen zuzuordnen sind. 2 Die Umlagepflicht nach Satz 1 erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein Umlagepflichtiger die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. 3 Für die Zuordnung zu einer Gruppe nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis c ist maßgeblich, welcher Gruppe der Umlagepflichtige am letzten Tag des Umlagejahres angehört. 4 Gehört er zu diesem Zeitpunkt keiner Gruppe mehr an, ist die jeweils zuletzt bestehende Erlaubnis oder Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel maßgebend. |
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