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Änderung § 11 FinDAGKostV vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 11 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Festsetzung des Umlagebetrages


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Nach Feststellung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Umlagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bundesanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag schriftlich oder elektronisch festzusetzen, sobald er nach Absatz 1 abschließend ermittelt worden ist. Der Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu runden.

(3) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Verband der Umlagepflichtigen die Umlagebeträge der ihm angehörenden Umlagepflichtigen gesammelt abführt, wenn der Verband sich hierzu schriftlich bereit erklärt. Die Festsetzungen gegenüber den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen werden diesen über den Verband bekannt gegeben. Eine gesonderte Bekanntgabe der Festsetzungen an jeden einzelnen Umlagepflichtigen, der dem Verband angehört, ist entbehrlich.



 
(heute geltende Fassung)