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Änderung § 11b FinDAGKostV vom 01.01.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11b FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 11b FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11b Differenz Umlagebetrag und Vorauszahlung


(Text neue Fassung)

§ 11b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten.

(2) Übersteigt der gezahlte Umlagevorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, so ist die Überzahlung zu erstatten.



 
(heute geltende Fassung)