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Änderung § 13 FinDAGKostV vom 22.07.2013

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§ 13 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
§ 13 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2499
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 13 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


In den Fällen in denen aufgrund der Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350, 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin Amtshandlungen auf Grundlage des Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebührennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.