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Änderung § 1 FinDAGKostV vom 15.08.2013
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§ 1 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 1 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 104 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren | |
(Text alte Fassung) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für Amtshandlungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 und des § 17b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts. | (Text neue Fassung) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 und des § 17b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts. |
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