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Änderung § 2 FinDAGKostV vom 15.08.2013
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§ 2 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 2 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 104 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Gebührentatbestände; Höhe der Gebühren | |
(Text alte Fassung) (1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen. | (Text neue Fassung) (1) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen und Gebührensätze ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts und dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf Antrag des Gebührenschuldners eine Pauschgebühr, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigt, im Voraus festsetzen. |
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