Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 FinDAGKostV vom 30.08.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV am 30. August 2007 und Änderungshistorie der FinDAGKostV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 FinDAGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2007 geltenden Fassung
§ 1 FinDAGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Gebühren


(Text neue Fassung)

§ 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt für Amtshandlungen im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe des § 14 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und den Bestimmungen dieses Abschnitts; Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Auf besondere Regelungen über die Gebührenpflichtigkeit einzelner Amtshandlungen, die Gesetze und Rechtsvorschriften im Sinne des Satzes 1 dem Grunde und der Höhe nach treffen, sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 vorbehaltlich des Absatzes 2 entsprechend anzuwenden. Im Übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz.

(2) Die Bestimmungen gelten nicht für Gebühren, welche die Bundesanstalt im Auftrag des Bundes kraft besonderer gesetzlicher Anordnung erhebt; die Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes bleiben unberührt.



 
 

 
Anzeige