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Synopse aller Änderungen der FinDAGKostV am 14.02.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Februar 2006 durch Artikel 1 des 5. FinDAGKostVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FinDAGKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FinDAGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2006 geltenden Fassung | FinDAGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2006 geltenden Fassung Stand: Zuletzt geändert durch V v 07.02.2006 BGBl. I 311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Gebührentatbestände; Höhe der Gebühren | |
(Text alte Fassung) (1) Gebührenpflichtig sind vorbehaltlich besonderer Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Amtshandlungen 1. auf Grund des § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1, § 2b Abs. 1a Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, dieser auch in Verbindung mit § 99 Abs. 2 Satz 3 des Investmentgesetzes, § 2b Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 10 Abs. 1c Satz 1, Abs. 3b Satz 1 und Abs. 9 Satz 3 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen, diese auch in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 2 des Investmentgesetzes, § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 32 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 35 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 37 des Gesetzes über das Kreditwesen, 2. auf Grund des § 23 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 37i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, 3. auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 und des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, 4. auf Grund des § 13, § 15 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes, 5. auf Grund des § 10 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 13, § 15 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 des Schiffsbankgesetzes, 6. auf Grund des § 6a Satz 3, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 des Gesetzes über Bausparkassen sowie § 1 Abs. 4, § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung, 7. auf Grund des § 17 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 99 Abs. 3, § 39 Abs. 3 Satz 1, § 40 Satz 1 Nr. 4, § 43 Abs. 2 Satz 1, dieser auch in Verbindung mit § 99 Abs. 3, § 97 Abs. 1 und 3, § 128 Abs. 1 Satz 2, § 132 Abs. 1, § 139 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 6 und § 141 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 121 bis 124, 126, 130, 131 und 133 des Investmentgesetzes sowie § 145 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, 8. auf Grund des a) § 5 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 112 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie auf Grund des § 106b Abs. 4 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie auf Grund des § 119 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; b) aa) § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c Satz 3, §§ 11d und 11e sowie § 12 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 12f, diese jeweils auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; bb) § 12b Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11b Satz 2, § 12f, und § 12b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12f, dieser jeweils auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; cc) § 71 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 76 sowie mit § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; c) § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113 Abs. 1 und 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 106b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; d) § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; e) § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 160 Abs. 5 Satz 2, § 108 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; f) § 14a Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; g) § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Buchstabe g der Anlagenverordnung, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1, und § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung; h) § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Anlagenverordnung, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1, und § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung für Genehmigungen; i) aa) § 66 Abs. 3a Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; bb) § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; cc) § 66 Abs. 5 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; dd) § 66 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; j) aa) § 87 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 106b Abs. 7 Satz 2, § 106b Abs. 7 Satz 1 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; bb) § 121c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; k) aa) § 87 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; bb) § 121c Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; l) § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, auch in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; m) § 115 Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; n) § 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (2) Die Gebühr beträgt vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 3 bis 5 1. a) 5.000 Euro in den Fällen des § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, b) 5.000 bis 100.000 Euro in den Fällen des § 2b Abs. 1a Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit § 99 Abs. 2 Satz 3 des Investmentgesetzes, c) 1.500 Euro in den Fällen des § 2b Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, d) 1.000 bis 10.000 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 1c Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, e) 750 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 3b Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, f) 500 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 des Gesetzes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 2 des Investmentgesetzes, g) 500 Euro in den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, aa) für die Freistellung von den Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den §§ 25 und 26 des Gesetzes über das Kreditwesen, bb) für eine Freistellung von den Verpflichtungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen bei bis zu fünf verwalteten Depots, zuzüglich 10 Euro für jedes weitere Depot, maximal 1.000 Euro, cc) für die Freistellung von der Verpflichtung nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren, h) in den Fällen des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über das Kreditwesen, aa) 1.000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 bis 8 des Gesetzes über das Kreditwesen, bb) 2.000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwaltung nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, cc) 3.000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, wenn die Anlage- und Abschlussvermittlung oder die Finanzportfolioverwaltung die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und sofern im Rahmen der Geschäftstätigkeit nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, dd) 4.000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, wenn in den Fällen nach den Nummern 2 und 3 im Rahmen der Geschäftstätigkeit auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten gehandelt wird, sowie § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen, ee) 5.000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von sämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Gesetzes über das Kreditwesen, ff) 5.000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit die Erlaubniserteilung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen auf diese Tatbestände beschränkt ist, gg) 10.000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften, wenn aaa) einzelne oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben werden und das Institut kein Einlagenkreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen ist und Doppelbuchstabe ff nicht anwendbar ist oder bbb) Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes betrieben werden, sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge- oder Immobiliensondervermögen sowie Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken vertreibt, hh) 30 000 Euro für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften bei aaa) Einlagenkreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, unabhängig davon, ob neben den Bankgeschäften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen noch weitere Bankgeschäfte im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 11 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben oder Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8 des Gesetzes über das Kreditwesen erbracht werden, bbb) einem Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes, sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Immobiliensondervermögen, Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken vertreibt, ccc) einem Betreiben von Bankgeschäften als Hypothekenbank im Sinne des Hypothekenbankgesetzes, ddd) einem Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen, eee) (weggefallen) im Falle einer nachträglichen Erweiterung einer bestehenden Erlaubnis um weitere Erlaubnisgegenstände kann die Gebühr bei verringertem Arbeitsaufwand bis zum halben Gebührensatz verringert werden, i) in den Fällen des § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 und des § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen 25 Prozent der zum Zeitpunkt der Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers oder des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Buchstabe h, j) in den Fällen des § 35 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen 50 Prozent der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Erlaubnis für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Buchstabe h, k) in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen für die Untersagung der Tätigkeit als Geschäftsleiter 12,5 Prozent der nach Buchstabe h ermittelten Gebühr, höchstens jedoch 3.000 Euro, l) 1.000 bis 100.000 Euro in den Fällen des § 37 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen; 2. a) (weggefallen) b) (weggefallen) c) 1.500 Euro in den Fällen des § 23 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, d) 500 Euro in den Fällen des § 25 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, e) 250 Euro in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, f) 2.000 bis 20.000 Euro in den Fällen des § 37i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes; 3. a) 500 Euro in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes, b) 250 Euro in den Fällen des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes; 4. a) 2.000 Euro in den Fällen des § 13 des Hypothekenbankgesetzes für die Genehmigung einer neuen Wertermittlungsanweisung, b) 250 bis 1.000 Euro in den Fällen des § 13 des Hypothekenbankgesetzes für die Genehmigung der Änderung einer genehmigten Wertermittlungsanweisung, c) 2.500 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes für die Genehmigung der Darlehensbedingungen, d) 250 bis 1.250 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes für die Genehmigung der Änderung genehmigter Darlehensbedingungen, e) 500 Euro in den Fällen des § 20 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 Satz 1 des Hypothekenbankgesetzes; 5. a) 750 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 3 des Schiffsbankgesetzes, b) 500 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 3 Satz 1 des Schiffsbankgesetzes, c) 1.000 Euro in den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 3 des Schiffsbankgesetzes, d) 2.000 Euro in den Fällen des § 13 Halbsatz 2 des Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung einer neuen Wertermittlungsanweisung, e) 250 bis 1.000 Euro in den Fällen des § 13 des Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung einer Änderung einer genehmigten Wertermittlungsanweisung, f) 2.500 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung der Darlehensbedingungen, g) 250 bis 1.250 Euro in den Fällen des § 15 Satz 1 des Schiffsbankgesetzes für die Genehmigung der Änderung genehmigter Darlehensbedingungen, h) 500 Euro in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 1 und des § 28 Abs. 1 des Schiffsbankgesetzes; 6. a) aa) 500 Euro in den Fällen des § 6a Satz 3, § 7 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über Bausparkassen, bb) 500 bis 3.000 Euro in den Fällen des § 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung, wobei die Höchstgebühr in Höhe von 3.000 Euro in der Regel anfällt, wenn die Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 4 der Bausparkassen-Verordnung auf der Grundlage der Ergebnisse einer Prüfung eines bauspartechnischen Simulationsmodells erteilt wird, b) 2.500 Euro in den Fällen der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 15 des Gesetzes über Bausparkassen sowie § 7 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 der Bausparkassen-Verordnung, c) 3.000 Euro in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen in Bezug auf Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen betreffend das Gesetz über Bausparkassen betreffen, d) 6.000 Euro in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Bausparkassen in Bezug auf Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen; 7. a) 250 Euro in den Fällen des § 128 Abs. 1 Satz 2 des Investmentgesetzes und in den Fällen des § 145 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, b) 750 Euro in den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 99 Abs. 3, sowie in den Fällen des § 39 Abs. 3 Satz 1 des Investmentgesetzes, c) in den Fällen des § 40 Satz 1 Nr. 4 und § 43 Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes aa) 1.500 Euro für die Erteilung einer Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind, bb) 3.000 bis 5.000 Euro für Erteilung einer Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken; soweit es sich bei den vorgenannten Sondervermögen um Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 des Investmentgesetzes handelt, ist die Gebühr je Teilfonds zu erheben; für die Genehmigung einer Änderung wird jeweils der halbe Gebührensatz erhoben, d) in den Fällen des § 17 Satz 1 und § 97 Abs. 3 des Investmentgesetzes 50 Prozent der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Erlaubnis für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Buchstabe e und Nummer 1 Buchstabe h, e) 1.500 bis 20.000 Euro in den Fällen der Erlaubniserteilung und ihrer Änderung, einschließlich einer Satzungsänderung, nach 97 Abs. 1 des Investmentgesetzes sowie in den Fällen des § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Investmentgesetzes, f) 1.500 Euro für die Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 des Investmentgesetzes, g) 500 Euro zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 124, 126, 130, 131 sowie 133 in Verbindung mit § 141 Abs. 1 des Investmentgesetzes, h) 5.000 Euro für die Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 des Investmentgesetzes, i) 2.500 Euro zu Beginn eines jeden Kalenderjahres für die Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Investmentgesetzes vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen; soweit es sich bei den Buchstaben f, g, h und i bei den angezeigten Investmentvermögen um Umbrellafonds handelt, ist die Gebühr je Teilfonds zu erheben. 8. a) in den Fällen des § 5 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 112 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie auf Grund des § 106b Abs. 4 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie auf Grund des § 119 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aa) als Grundgebühr aaa) 20.000 Euro für die Erteilung einer Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer substitutiven Krankenversicherung (Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz Teil A Sparte Nr. 2 Risikoarten Buchstabe a und b), bbb) 15.000 Euro für die Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Versicherungssparte der Lebensversicherung (Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz Teil A Sparten Nr. 19, 20, 21, 22, 23 oder 24), ccc) 15.000 Euro für die Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb an einen Pensionsfonds (Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz Teil A Sparte Nr. 25), ddd) 10.000 Euro aaaa) für die Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Rückversicherung sowie für bbbb) die erstmalige Erteilung der Erlaubnis in anderen Fällen, bb) zuzüglich einer Zusatzgebühr aaa) von 2.500 Euro für jede Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Sparte (Nummern der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz Teil A), wenn die Sparte der Anlage Teil A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthält, oder bbb) für jede Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Risikoart einer Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz von 500 Euro je Risikoart, soweit eine Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz Untergliederungen nach Buchstaben enthält, ccc) von 3.500 Euro für jede Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb des in § 120 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Rückversicherungsgeschäfts, cc) die in den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Gebühren werden von der Bundesanstalt entsprechend erhoben für die Erstellung des Gutachtens gemäß § 106b Abs. 4 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, b) 500 Euro in den Fällen aa) des § 11a Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c Satz 3, §§ 11d und 11e und des § 12 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 12f, diese jeweils auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Rahmen der laufenden Aufsicht bei der Anzeige der Absicht der Bestellung eines verantwortlichen Aktuars für die Prüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung, bb) des § 12b Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11b Satz 2, § 12f und des § 12b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12f, dieser jeweils auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Rahmen der laufenden Aufsicht bei der Anzeige der Absicht der Bestellung eines Treuhänders für die Prüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung, cc) des § 71 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 76, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, im Rahmen der laufenden Aufsicht bei der Anzeige der Absicht der Bestellung eines Treuhänders für den Deckungsstock für die Prüfung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung, c) in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 11c, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 113, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 106b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aa) 500 bis 2.500 Euro für die Genehmigung von Änderungen aaa) einer Satzung, darunter auch solche bei Sterbekassen im Hinblick auf die Verwendung des Überschusses, bbb) des technischen Geschäftsplans für vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge, bb) für die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb aaa) einer weiteren Sparte (Nummern der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz, wenn die Sparte der Anlage Teil A keine Untergliederungen nach Risikoarten enthält) 2 500 Euro oder bbb) einer weiteren Risikoart einer Sparte von 500 Euro je Risikoart, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz Untergliederungen nach Buchstaben enthält, ccc) einer Erweiterung des Rückversicherungsgeschäfts nach § 120 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 3.500 Euro, cc) 500 Euro für die Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs durch Mittelspersonen im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) in den Fällen des § 13 Abs. 3; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgebietsgenehmigung erhoben, dd) für die Prüfung eines Pensionsplans aaa) 5.000 Euro bei Einführung eines neuen Pensionsplans oder bbb) 2.500 bis 5.000 Euro bei einer Änderung eines bestehenden Pensionsplans, ee) 1.000 bis 2.500 Euro für die Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes bezeichneten Art, d) 1.000 bis 2.500 Euro in den Fällen des gemäß § 13 Abs. 1a Satz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Satz 2, § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für die Prüfung von Funktionsausgliederungsverträgen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes), e) in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1, § 159 Abs. 1 Satz 2, § 160 Abs. 5 Satz 2, § 108 Abs. 2 Satz 1, für die Genehmigung der Übertragung eines Bestandes, auch teilweise, aa) 2.500 Euro, für jede betroffene Sparte soweit die Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz keine Untergliederungen nach Buchstaben enthält, oder bb) für jede Übertragung eines Bestandes je betroffene Risikoart einer Sparte einen Betrag von 500 Euro, soweit die Sparte der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz Untergliederungen nach Buchstaben enthält, f) 10.000 Euro in den Fällen des § 14a Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für die Genehmigung einer Umwandlung, g) 3.000 Euro in den Fällen des § 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder § 2 Abs. 2 Buchstabe g der Anlageverordnung, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1, und § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung für Genehmigungen, h) 1.000 Euro in den Fällen des § 54 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Anlageverordnung, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1, und § 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Pensionsfonds-Kapitalanlagenverordnung für Genehmigungen; i) aa) 750 Euro in den Fällen des § 66 Abs. 3a Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für die Festsetzung eines erhöhten Anrechnungswertes bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten des Sicherungsvermögens, bb) 750 Euro in den Fällen des § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für die Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens, cc) 500 Euro für die Genehmigungen in den Fällen des § 66 Abs. 5 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, dd) 1.000 Euro für Genehmigungen in den Fällen des § 66 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 110 Abs. 1, § 110d Abs. 2 Satz 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, j) im Falle des Widerrufs der Erlaubnis aa) gemäß § 87 Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 113 Abs. 1, § 106b Abs. 7 Satz 2, § 106b Abs. 7 Satz 1 sowie § 110d Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, bb) gemäß § 121c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes je nach Umfang des Widerrufs (betroffene Sparten bzw. Risikoarten einer Sparte) 75 Prozent der im Zeitpunkt des Widerrufs der Erlaubnis für die Neuerteilung einer Erlaubnis gleichen Umfangs maßgeblichen Gebühr nach Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, k) in den Fällen des aa) § 87 Abs. 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, auch in Verbindung mit § 105 Abs. 3, § 110d Abs. 2 Satz 1, § 113 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bb) und des § 121c Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes: 25 Prozent der zum Zeitpunkt des Verlangens, einen Geschäftsleiter abzuberufen, einschließlich der Untersagung seiner Tätigkeit, in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bestimmten Gebühr, l) 500 Euro in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2, auch in Verbindung mit § 117 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes je Genehmigung der Bundesanstalt, m) 3.000 Euro in den Fällen des § 115 Abs. 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Genehmigung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds, n) 500 Euro für die Gestattung von Erleichterungen oder die Freistellung von der Aufsicht in den Fällen des § 157a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. (3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe h die Erlaubnis einer Personenhandelsgesellschaft erteilt, ist die Gebühr wie folgt zu ermitteln: | (Text neue Fassung) (1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich vorbehaltlich besonderer Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis. (2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 in Verbindung mit Nummer 1.5 des Gebührenverzeichnisses die Erlaubnis einer Personenhandelsgesellschaft erteilt, ist die Gebühr wie folgt zu ermitteln: |
1. Bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis ist die festzusetzende Gebühr auf die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung anteilig aufzuteilen. 2. Im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters ist der Teil der im Zeitpunkt des Eintritts festzusetzenden Gebühr zu erheben, der dem Kapitalanteil des eintretenden persönlich haftenden Gesellschafters im Verhältnis aller persönlich haftenden Gesellschafter einschließlich seines eigenen entspricht. In beiden Fällen beträgt die Mindestgebühr 250 Euro; sie ist auch zu erheben, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter keine Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft hält oder von der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen ist. | |
(4) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach Absatz 1 im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ermittelte Gebühr abhängig vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte erhöht werden. (5) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger gebührenpflichtiger Amtshandlungen im Sinne der Absätze 1 und 2 für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf vorherigen Antrag des Gebührenschuldners Pauschgebührensätze, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwands berücksichtigen, im Voraus festsetzen. (6) Im Jahr 2004 wird die gemäß Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe g und i zu zahlende Gebühr am 1. Februar 2004 fällig. | (3) Erfordert eine nach Absatz 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtige Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis ermittelte Gebühr abhängig vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte erhöht werden. (4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtig sind, für denselben Gebührenschuldner kann die Bundesanstalt auf vorherigen Antrag des Gebührenschuldners Pauschgebührensätze, die den geringeren Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, im Voraus festsetzen. |
§ 3 Gebührenerhebung in besonderen Fällen | |
(1) Für die Ablehnung einer Amtshandlung, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer nach § 2 gebührenpflichtigen Amtshandlung sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. (2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer nach § 2 gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, ist ein Antrag gesetzlich nicht erforderlich, bis zu 50 Prozent dieser Höhe erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr. | (1) Für die Ablehnung einer Amtshandlung, in den Fällen der Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtigen Amtshandlung sowie für die Zurückweisung eines Widerspruchs erhebt die Bundesanstalt Gebühren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. (2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, ist ein Antrag gesetzlich nicht erforderlich, bis zu 50 Prozent dieser Höhe erhoben. Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr. |
(3) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung oder die Festsetzung der Umlagebeträge nach den Bestimmungen des Abschnittes 2 richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags; Absatz 4 bleibt unberührt. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr zu erheben. Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei. (4) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro. |
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