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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer (GerüstbPrV k.a.Abk.)
V. v. 14.11.1978 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 34 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 25.11.1978; FNA: 806-21-7-9 Berufliche Bildung
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Geltung ab 25.11.1978; FNA: 806-21-7-9 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende einjährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende zweijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine fünfjährige Berufspraxis
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GerüstbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GerüstbPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GerüstbPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
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