Tools:
Update via:
§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer (GerüstbPrV k.a.Abk.)
V. v. 14.11.1978 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 34 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 25.11.1978; FNA: 806-21-7-9 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 25.11.1978; FNA: 806-21-7-9 Berufliche Bildung
|
§ 3 Gliederung der Prüfung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in
- 1.
- einen fachtheoretischen Teil und
- 2.
- einen fachpraktischen Teil.
(2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GerüstbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GerüstbPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GerüstbPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5140/a71045.htm