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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer (GerüstbPrV k.a.Abk.)
V. v. 14.11.1978 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 34 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 25.11.1978; FNA: 806-21-7-9 Berufliche Bildung
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Geltung ab 25.11.1978; FNA: 806-21-7-9 Berufliche Bildung
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§ 5 Fachpraktischer Teil
(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten,
- 2.
- Bauausführung und Bauüberwachung.
(2) Im Prüfungsfach "Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten" können geprüft werden:
- 1.
- Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes üblicher Bauart gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen Fassung,
- 2.
- Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes aus Rohren und Kupplungen nach Zeichnung als Gerüst besonderer Bauart gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in der jeweils gültigen Fassung,
- 3.
- Fertigkeiten in der Handhabung von Gerüstbauteilen und Verbindungsmitteln, insbesondere von Kupplungen und Trägerklemmen,
- 4.
- Fertigkeiten in der Beurteilung des äußeren Gerätezustandes,
- 5.
- Fertigkeiten in der Handhabung von Ankermitteln, insbesondere das Setzen und Prüfen von Dübeln.
(3) Im Prüfungsfach "Bauausführung und Bauüberwachung" können geprüft werden:
- 1.
- Fertigkeiten in der Abnahme von Gerüsten anhand von Checklisten,
- 2.
- Fertigkeiten in der sachgerechten Durchführung von Änderungen gegenüber Planunterlagen und deren Begründung,
- 3.
- Fertigkeiten in der Bedienung einfacher Vermessungsgeräte,
- 4.
- Fertigkeiten in der Ausführung von Verstrebungen, Seitenschutz und Belag,
- 5.
- Fertigkeiten in der Ausführung von Eckausbildungen und Zugängen zu Arbeitsflächen,
- 6.
- Fertigkeiten in der Ausführung von Lasteinleitungskonstruktionen in Verankerungen.
(4) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von praktischen Arbeiten oder Übungen durchzuführen. Die Prüfung soll je Prüfungsfach und je zu prüfender Person in der Regel 2 Stunden dauern. Die Prüfung kann je nach Aufgabenstellung einzeln oder durch Führung einer Gerüstbau-Kolonne durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 34 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 34 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GerüstbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GerüstbPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GerüstbPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 8 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
§ 7 GerüstbPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... fachpraktischen Teil sind die Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsfächern nach § 5 Absatz 1 zu ...
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