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Änderung § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer vom 17.12.2019
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 34 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses | |
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 8 durchführen. | |
(Text alte Fassung) (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Gerüstbau-Kolonnenführers wahrzunehmen: | (Text neue Fassung) (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Gerüstbau-Kolonnenführers wahrzunehmen: |
1. Sach- und fachgerechtes Aufstellen der verschiedenen Gerüstsysteme, -arten und -klassen einschließlich der erforderlichen Bauüberwachung unter Anwendung der Kenntnisse über die Gerüstbausysteme, -arten und -klassen; 2. Überprüfen der Gerüstbauteile, Verbindungs- und Ankermittel; 3. Beurteilen des grundsätzlichen Tragverhaltens und der Lastaufnahmen bei Gerüsten; 4. Lesen von Montagezeichnungen und Anfertigen von Montageskizzen; 5. Durchführen der Arbeitsvorbereitung, des Aufmaßes und der Abrechnung beim Gerüstbau; 6. Beachten der Vorschriften über Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfallschutz in seinem Aufgabenbereich sowie Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5140/al82235-0.htm