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Änderung § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer vom 17.12.2019
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 34 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Fachtheoretischer Teil | |
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Gerüstsysteme und Gerüstbauteile, 2. Tragverhalten der Gerüste, 3. Arbeitsvorbereitung und Bauausführung, 4. Personalführung und Arbeitssicherheit. (2) Im Prüfungsfach 'Gerüstsysteme und Gerüstbauteile' können geprüft werden: 1. Kenntnisse über die Gerüste üblicher Bauart gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen Fassung, 2. Kenntnisse über die Gerüste besonderer Bauart gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in der jeweils gültigen Fassung, 3. Kenntnisse über die Arten der Arbeits- und Schutzgerüste einschließlich ihrer Einteilung in Belastungsgruppen und Mindestarbeitsbreiten, 4. Kenntnisse über die Art, Prüfungsweise, den Einsatz, die Lagerung und Wartung der Gerüstbauteile bei Arbeits- und Schutzgerüsten einschließlich der Anforderungen an diese Gerüstbauteile, 5. Kenntnisse über die Arten der Traggerüste und ihre Klasseneinteilung nach DIN 4421 in der jeweils gültigen Fassung, 6. Kenntnisse über die Art, Prüfungsweise, den Einsatz, die Lagerung und Wartung der Gerüstbauteile für Traggerüste einschließlich der Anforderungen an diese Gerüstbauteile. (3) Im Prüfungsfach 'Tragverhalten der Gerüste' können geprüft werden: 1. Kenntnisse über die Lastannahmen für Arbeits- und Schutzgerüste, 2. Kenntnisse über die Verkehrslastannahmen für Traggerüste, 3. Kenntnisse über das Tragverhalten von Zug-, Druck- und Biegegliedern im Gerüstbau, 4. Kenntnisse über die generellen Auswirkungen von konstruktiven und ausführungstechnischen Mängeln auf das Tragverhalten von Gerüsten, insbesondere deren Stabilitätsgefährdung, 5. Kenntnisse über Verankerungen, Ankerkräfte und die Befestigung am Bauwerk. (4) Im Prüfungsfach 'Arbeitsvorbereitung und Bauausführung' können geprüft werden: 1. Kenntnisse im Lesen von Montagezeichnungen und im Anfertigen von Montageskizzen, 2. Kenntnisse über die Aufstellung von Materiallisten, 3. Kenntnisse über den Ablauf von Montagevorgängen einschließlich der Montagegeräte und Montagehilfsmittel, 4. Kenntnisse in der Überwachung von Gerüstarbeiten, Protokollierung von Planabweichungen und besonderen Vorkommnissen, 5. Kenntnisse über die Richtlinien für Vergabe und Abrechnung (VOB DIN 18 451 in der jeweils gültigen Fassung), 6. Kenntnisse über einfache Vermessungsarbeiten und über die Durchführung von Aufmaßen. (5) Im Prüfungsfach 'Personalführung und Arbeitssicherheit' können geprüft werden: 1. Kenntnisse über die betriebliche Personalführung und den produktiven Personaleinsatz, 2. Grundkenntnisse im Arbeitsrecht und Kenntnisse über die im Gerüstbau geltenden Tarifverträge, 3. Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz im Tätigkeitsbereich des Gerüstbau-Kolonnenführers, insbesondere Kenntnisse über die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, 4. Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen, 5. Kenntnisse über die Einleitung von Rettungsmaßnahmen bei Unfällen. (6) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist schriftlich und mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel 1 Stunde Dauer; die Prüfungsdauer soll insgesamt 4 Stunden nicht überschreiten. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann ihre Dauer gekürzt werden. | |
(Text alte Fassung) (7) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsfach durchzuführen und dauert je Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. (8) Der Prüfungsausschuß kann abweichend von Absatz 7 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfächern gute schriftliche Leistungen erbracht hat. | (Text neue Fassung) (7) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem Prüfungsfach durchzuführen und dauert je Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht länger als 30 Minuten. Dabei soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, berufsspezifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. (8) Der Prüfungsausschuß kann abweichend von Absatz 7 von der mündlichen Prüfung befreien, wenn die zu prüfende Person in allen Prüfungsfächern gute schriftliche Leistungen erbracht hat. |
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