Tools:
Update via:
Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 34 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der GerüstbPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 34 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7 Bestehen der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für jeden Prüfungsteil ist eine Note aus den Leistungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen. Die Leistungen in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung haben das gleiche Gewicht. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in 3 Prüfungsfächern des fachtheoretischen Teils und in den 2 Prüfungsfächern des fachpraktischen Teils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Prüfungsnoten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung nach § 6 sind Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) 1 Im fachtheoretischen Teil sind als Prüfungsleistungen die vier schriftlichen Prüfungen in jedem Prüfungsfach nach § 4 Absatz 1 zu bewerten. 2 Ist in einem Prüfungsfach auch eine mündliche Prüfung nach § 4 Absatz 7 durchgeführt worden, so wird als Bewertung dieses Prüfungsfachs das arithmetische Mittel aus der Bewertung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung berechnet. (3) Im fachpraktischen Teil sind die Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsfächern nach § 5 Absatz 1 zu bewerten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5140/al82239-0.htm