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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2006 aufgehoben
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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen (HibHerAusbGlV 1994 k.a.Abk.)
V. v. 01.06.1994 BGBl. I S. 1215; aufgehoben durch § 3 V. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1481
Geltung ab 16.06.1994; FNA: 7110-12 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 16.06.1994; FNA: 7110-12 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 Satz 4 des Berufsbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1994 (BGBl. I S. 78) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die bis zum 30. September 2006 von der Hiberniaschule Herne erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Hiberniaschule Herne | Ausbildungsberuf entsprechend der Anlage A zur Handwerksordnung, für den gleichgestellt wird |
Abschlußprüfung als Damenschneider/Damenschneiderin | Damenschneider/Damenschneiderin im Gewerbe Nummer 47 "Damen- und Herrenschneider" |
Abschlußprüfung als Elektroinstallateur/ Elektroinstallateurin | Elektroinstallateur/ Elektroinstallateurin im Gewerbe Nummer 29 Elektrotechniker |
Abschlußprüfung als Maschinenbaumechaniker/ Maschinenbaumechanikerin | Maschinenbaumechaniker/ Maschinenbaumechanikerin im Gewerbe Nummer 19 "Feinwerkmechaniker" |
Abschlußprüfung als Tischler/Tischlerin | Tischler/Tischlerin des Gewerbes Nummer 38 "Tischler". |
§ 2 Übergangsvorschrift
Die Gleichstellung nach § 1 für die bis zum 18. August 1998 erteilten Zeugnisse gilt fort.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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