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§ 2 - Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV)

V. v. 14.12.1983 BGBl. I S. 1439, 1575; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 2212-2-12 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 2 Abschlußprüfung



(1) Abschlußprüfung ist diejenige Prüfung, die dazu bestimmt ist, einen Ausbildungs- oder Studiengang abzuschließen. In der einstufigen Juristenausbildung ist Abschlußprüfung die Prüfung, die den gesamten Ausbildungsgang abschließt. Abschlußprüfung ist auch die Juristische Zwischenprüfung nach dem Prüfungsrecht des Landes Bayern.

(2) Abgeschlossen ist die Prüfung nur dann, wenn ihr Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt worden ist. Werden in einem festgelegten Prüfungsabschnitt mehrere Kandidaten geprüft, so gilt die Prüfung als zu dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem für alle Kandidaten dieses Abschnitts das Ergebnis festgestellt ist.

(3) Die Wiederholungsprüfung im Falle des Nichtbestehens der Abschlußprüfung ist eine Abschlußprüfung im Sinne dieser Verordnung, nicht dagegen eine Wiederholungsprüfung, die lediglich zum Zwecke der Notenverbesserung durchgeführt wird.

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Zitierungen von § 2 BAföG-TeilerlaßV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BAföG-TeilerlaßV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAföG-TeilerlaßV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BAföG-TeilerlaßV Prüfungsabsolvent/Geförderter
... dieser Verordnung ist jeder Auszubildende, der eine Abschlußprüfung im Sinne des § 2 abgeschlossen hat. (2) Geförderter im Sinne dieser Verordnung ist, wer nach dem ...