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§ 5 - Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV)
V. v. 14.12.1983 BGBl. I S. 1439, 1575; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 2212-2-12 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.01.1984; FNA: 2212-2-12 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 5 Vergleichsgruppen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfungsstelle hat, vorbehaltlich des Satzes 2 und der Absätze 2 und 3 für jeden Ausbildungs- oder Studiengang eine Vergleichsgruppe aus allen Prüfungsabsolventen eines Kalenderjahres zu bilden. Sie kann mit Zustimmung einer von dem Land bestimmten Behörde
- 1.
- wenn die Abschlußprüfungen vergleichbar sind, für mehrere Ausbildungs- oder Studiengänge eine gemeinsame Vergleichsgruppe oder
- 2.
- wenn dies im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Abschlußprüfungen erforderlich ist, für einen Ausbildungs- oder Studiengang mehrere Vergleichsgruppen sowie bei Lehramtsstudiengängen, auch an einzelnen Hochschulen, Vergleichsgruppen für Fachrichtungen oder Fächerkombinationen
(3) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen des § 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes eine Vergleichsgruppe aus allen Geförderten zu bilden, bei denen das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlußprüfung festgestellt worden ist; Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
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Zitierungen von § 5 BAföG-TeilerlaßV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BAföG-TeilerlaßV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAföG-TeilerlaßV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BAföG-TeilerlaßV Besonderheiten bei der Vergleichsgruppen- und Rangfolgenbildung
... anzuwenden, daß bei der Vergleichsgruppen- und Rangfolgenbildung nach den §§ 5 und 6 nur die geförderten Prüfungsabsolventen zu berücksichtigen sind. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5142/a71071.htm