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§ 7 - Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV)
V. v. 14.12.1983 BGBl. I S. 1439, 1575; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 2212-2-12 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.01.1984; FNA: 2212-2-12 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 7 Besonderheiten bei der Vergleichsgruppen- und Rangfolgenbildung
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In Ausbildungs- oder Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlußprüfung nur das Bestehen festgestellt wird oder in denen eine Abschlußprüfung nicht vorgesehen oder nicht vorgeschrieben ist, und in Fällen, in denen der Auszubildende die Abschlußprüfung an einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte abgelegt hat, (§ 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes), ist diese Verordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß bei der Vergleichsgruppen- und Rangfolgenbildung nach den §§ 5 und 6 nur die geförderten Prüfungsabsolventen zu berücksichtigen sind.
(2) Soweit als Gesamtergebnis der Abschlußprüfung nur das Bestehen festgestellt wird (§ 18b Abs. 2 Satz 4 Buchstabe a des Gesetzes), hat die Prüfungsstelle die Rangfolge nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen mit Zustimmung einer vom Land bestimmten Behörde zu bilden.
(3) In Ausbildungs- oder Studiengängen, in denen eine Abschlußprüfung nicht vorgesehen oder nicht vorgeschrieben ist (§ 18b Abs. 2 Satz 4 Buchstabe b des Gesetzes), wird bei der Rangfolgenbildung die Funktion der Prüfungsstelle von der jeweiligen Ausbildungsstätte wahrgenommen. Bei der Zuordnung kann sich die Ausbildungsstätte von ihr zu berufender Kommission bedienen. Die Bildung der Vergleichsgruppen und die Berufung der Kommissionen bedürfen der Zustimmung einer vom Land bestimmten Behörde.
Zitierungen von § 7 BAföG-TeilerlaßV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BAföG-TeilerlaßV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAföG-TeilerlaßV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BAföG-TeilerlaßV Ranggleichheit
... Besteht in der nach den §§ 6 und 7 gebildeten Rangfolge eine Ranggleichheit an der Stelle, bis zu der die ersten 30 vom Hundert der ...
§ 12 BAföG-TeilerlaßV Festlegung der Rangfolge
... in den in § 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes genannten Fällen nach den §§ 7 und 8 für jede Vergleichsgruppe die Rangfolge der Geförderten und stellt fest, wer zu ...
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