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§ 8 - Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV)

V. v. 14.12.1983 BGBl. I S. 1439, 1575; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 2212-2-12 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 8 Ranggleichheit



(1) Besteht in der nach den §§ 6 und 7 gebildeten Rangfolge eine Ranggleichheit an der Stelle, bis zu der die ersten 30 vom Hundert der Prüfungsabsolventen oder Geförderten reichen, so gelten alle, die sich an dieser Stelle den gleichen Rang teilen, als zu den ersten 30 vom Hundert gehörig.

(2) Falls 30 vom Hundert der Zahl der Prüfungsabsolventen oder Geförderten keine ganze Zahl ergeben, sind die 30 vom Hundert auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.



 

Zitierungen von § 8 BAföG-TeilerlaßV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BAföG-TeilerlaßV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAföG-TeilerlaßV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BAföG-TeilerlaßV Festlegung der Rangfolge
... Die Prüfungsstelle ermittelt nach den §§ 6 und 8 dieser Verordnung für jede Vergleichsgruppe die Prüfungsgesamtnote des ... in § 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes genannten Fällen nach den §§ 7 und 8 für jede Vergleichsgruppe die Rangfolge der Geförderten und stellt fest, wer zu den ...