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§ 10 - Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV)
V. v. 14.12.1983 BGBl. I S. 1439, 1575; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 2212-2-12 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.01.1984; FNA: 2212-2-12 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 10 Anfechtungswirkungen
Führt die Änderung einer prüfungs- oder förderungsrechtlichen Entscheidung dazu, daß ein Geförderter den für ein Kalenderjahr ermittelten ersten 30 vom Hundert zuzurechnen ist, so wird die Zuordnung anderer Geförderter zu den ersten 30 vom Hundert dadurch nicht berührt.
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