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§ 11 - Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV)
V. v. 14.12.1983 BGBl. I S. 1439, 1575; zuletzt geändert durch Artikel 72 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 2212-2-12 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.01.1984; FNA: 2212-2-12 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 11 Auskunftspflichten
(1) Die Prüfungsstellen haben alle Prüfungsabsolventen auf die Möglichkeit eines leistungsabhängigen Teilerlasses von Ausbildungsförderungsdarlehen hinzuweisen und darauf hinzuwirken, daß die Geförderten eine schriftliche oder elektronische Erklärung abgeben, mit der sie die zur Vorbereitung der Entscheidung über den Darlehensteilerlaß notwendigen Angaben machen.
(2) In den in § 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes genannten Fällen sind die Prüfungsteilnehmer, die nach dem 31. Dezember 1983 Ausbildungsförderung erhalten haben, verpflichtet, der zuständigen Prüfungsstelle bei der Anmeldung zur Abschlußprüfung hiervon Kenntnis zu geben. Als Nachweis ist dieser Erklärung ein Bewilligungsbescheid oder eine entsprechende Bescheinigung des Amtes für Ausbildungsförderung beizufügen, das zuletzt mit einer Entscheidung über die Förderung befaßt war.
(3) Die Prüfungsstellen haben in den in § 18b Abs. 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes genannten Fällen alle Prüfungsteilnehmer im Zusammenhang mit der Meldung zur Abschlußprüfung zu befragen, ob sie nach dem 31. Dezember 1983 Ausbildungsförderung als Darlehen für den Ausbildungsabschnitt, der durch die Prüfung abgeschlossen wird, erhalten haben und auf die Folgen einer Verletzung der Mitteilungspflicht nach Absatz 4 hinzuweisen.
(4) Kommt ein Prüfungsteilnehmer seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 nicht nach, so ist er auf Dauer von einer ihm günstigen Berücksichtigung als Geförderter ausgeschlossen.
Text in der Fassung des Artikels 72 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes G. v. 29. März 2017 BGBl. I S. 626 m.W.v. 5. April 2017
Frühere Fassungen von § 11 BAföG-TeilerlaßV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 72 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
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Zitierungen von § 11 BAföG-TeilerlaßV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BAföG-TeilerlaßV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAföG-TeilerlaßV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BAföG-TeilerlaßV Festlegung der Rangfolge
... gehörenden geförderten Prüfungsabsolventen, die die Erklärung nach § 11 Abs. 1 abgegeben haben. Die Prüfungsstelle hat nach § 6 Abs. 2 bis 4 zu verfahren, wenn ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 72 SchriftVG Änderung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen
... In § 11 Absatz 1 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. ...
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