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§ 34 - Seefischerei-Bußgeldverordnung (SeefBgV k.a.Abk.)
V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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§ 34 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2053
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine Chartertätigkeit ausübt,
- 2.
- entgegen Artikel 19 Absatz 1 Roten Thun fängt, an Bord mitführt, umlädt, umsetzt, anlandet, transportiert, lagert, verkauft, zum Verkauf anbietet, zur Schau stellt oder zum Kauf anbietet,
- 3.
- entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 1 Roten Thun fängt,
- 4.
- entgegen Artikel 21 Absatz 5 Satz 3 Roten Thun verarbeitet oder vermarktet,
- 5.
- als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 6 Satz 1 Roten Thun von anderen Arten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig trennt,
- 6.
- entgegen Artikel 22 ein Luftfahrzeug einsetzt,
- 7.
- entgegen Artikel 24 Absatz 2 Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
- 8.
- entgegen Artikel 24 Absatz 3 Roten Thun vermarktet,
- 9.
- entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder 3 sich an einem Fangeinsatz beteiligt,
- 10.
- entgegen Artikel 35 Absatz 1 oder 2 eine Umladung vornimmt,
- 11.
- ohne Genehmigung nach Artikel 35 Absatz 3 Satz 2 eine Umladung vornimmt,
- 12.
- entgegen Artikel 39 Absatz 3 Roten Thun fischt,
- 13.
- entgegen Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die Umsetzung überwacht wird,
- 14.
- entgegen Artikel 46 Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz verankert,
- 15.
- entgegen Artikel 46 Absatz 5 Satz 1 einen Einsetzvorgang beginnt,
- 16.
- als Kapitän entgegen Artikel 57 Absatz 1 ein VMS nicht einsetzt,
- 17.
- als Kapitän entgegen Artikel 57 Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 18.
- entgegen Artikel 62 Absatz 1, 2 oder 3 mit Rotem Thun handelt oder Roten Thun anlandet, einführt, ausführt, zu Mast- oder Aufzuchtzwecken in Netzkäfige einsetzt, wieder ausführt oder umlädt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2053 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 31 Absatz 1 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2.
- entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3.
- entgegen Artikel 34 Absatz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
- entgegen Artikel 34 Absatz 6 eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 5.
- entgegen Artikel 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 5 eine Angabe, eine Meldung oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 6.
- entgegen Artikel 39 Absatz 6 einen Beobachter behindert, einschüchtert, stört oder beeinflusst,
- 7.
- entgegen Artikel 42 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens zwei Jahre nach Erhalt behält,
- 8.
- entgegen Artikel 42 Absatz 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Umsetzung macht oder
- 9.
- entgegen Artikel 57 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Übermittlung von Daten nur in einem dort genannten Fall unterbrochen wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung V. v. 23. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 136 m.W.v. 27. April 2024
Frühere Fassungen von § 34 Seefischerei-Bußgeldverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.04.2024 | Artikel 1 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136 |
aktuell vorher | 16.02.2018 | Artikel 1 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 07.02.2018 BGBl. I S. 196 |
aktuell vorher | 25.11.2017 | Artikel 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 10.11.2017 BGBl. I S. 3770 |
aktuell | vor 25.11.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 Seefischerei-Bußgeldverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 SeefBgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeefBgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-BußgeldverordnungV. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
Zitate in Änderungsvorschriften
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 07.02.2018 BGBl. I S. 196
Artikel 1 23. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... 2017 (BGBl. I S. 3770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 34 wird aufgehoben. 2. Die bisherigen §§ 35 bis 41 werden die §§ 34 ... 1. § 34 wird aufgehoben. 2. Die bisherigen §§ 35 bis 41 werden die §§ 34 bis 40. 3. Nach dem neuen § 40 wird folgender § 41 eingefügt: ...
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Artikel 1 24. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... I S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 5 bis 41 werden durch die folgenden §§ 5 bis 39 ersetzt: „§ 5 ... geändert: 1. Die §§ 5 bis 41 werden durch die folgenden §§ 5 bis 39 ersetzt: „§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. § 34 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/2053 (1) Ordnungswidrig ...
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
Artikel 1 22. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 11, 19, 21, 26, 34, 35 und 38 werden aufgehoben. 2. Die bisherigen §§ 12 bis 18 werden die ... die §§ 30 und 31. 8. Nach dem neuen § 31 werden folgende §§ 32 bis 41 eingefügt: „§ 32 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der ... (ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 1) mehr als fünf Exemplare Dorsch behält. § 35 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 ...
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