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§ 10 - Seefischerei-Bußgeldverordnung (SeefBgV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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§ 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 6 eine Fischerei ausübt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder eine Snurrewade einsetzt,

3.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Vorrichtung verwendet,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz einen Krebs nicht unverzüglich freilässt,

5.
entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 2 einen Verpackungsgurt verwendet,

6.
als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 erster Halbsatz Plastikrückstände nicht an Bord aufbewahrt,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 3 einen Köder verwendet,

8.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine Langleine ausbringt,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 9 Absatz 3 Fischabfälle über Bord wirft,

10.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Netzsteuerkabel verwendet,

11.
als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 oder 2 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen des Beifangvolumens an einen anderen Fangplatz begibt,

12.
als Kapitän entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz den Fischfang nicht einstellt,

13.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 Fischerei ausübt,

14.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 ein Fischereifahrzeug nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Erreichen der dort genannten Fangmenge an einen dort genannten Fangplatz begibt,

15.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt,

16.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 4 Hols zu Forschungszwecken nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ausführt oder

17.
entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt.





 

Frühere Fassungen von § 10 Seefischerei-Bußgeldverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.04.2024Artikel 1 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
aktuell vorher 11.03.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung
vom 02.03.2016 BGBl. I S. 371
aktuell vorher 23.06.2012Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 06.06.2012 BGBl. I S. 1286
aktuell vorher 15.07.2010Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 08.07.2010 BGBl. I S. 904
aktuell vorher 21.10.2009Artikel 1 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 09.10.2009 BGBl. I S. 3582
aktuell vorher 17.05.2008Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 08.05.2008 BGBl. I S. 819
aktuell vorher 06.09.2007Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 29.08.2007 BGBl. I S. 2199
aktuell vorher 01.06.2006Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 23.05.2006 BGBl. I S. 1246
aktuellvor 01.06.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Seefischerei-Bußgeldverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 SeefBgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeefBgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 09.10.2009 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 18. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371
Artikel 1 1. SeefBgVuSeefiVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... macht." 2. § 7 wird aufgehoben. 3. Die bisherigen §§ 8 bis 12 werden die §§ 7 bis 11. 4. Der neue § 10 wird wie folgt ... 7 wird aufgehoben. 3. Die bisherigen §§ 8 bis 12 werden die §§ 7 bis 11. 4. Der neue § 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 ... bisherigen §§ 8 bis 12 werden die §§ 7 bis 11. 4. Der neue § 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden vor den Wörtern „zu ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 29.08.2007 BGBl. I S. 2199
Artikel 1 15. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... „Artikel 39" durch die Angabe „Artikel 43" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 08.07.2010 BGBl. I S. 904
Artikel 1 19. SeefBgVÄndV
... Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 819
Artikel 1 17. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... genannte Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt." 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Artikel 1 24. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... I S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 5 bis 41 werden durch die folgenden §§ 5 bis 39 ersetzt: „§ 5 ... geändert: 1. Die §§ 5 bis 41 werden durch die folgenden §§ 5 bis 39 ersetzt: „§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung ... 6 Absatz 6 Fisch einer dort genannten Art wieder ausführt oder einführt. § 10 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 Ordnungswidrig ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286
Artikel 1 20. SeefBgVÄndV
... §§ 1 bis 24 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt ... Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, werden durch die folgenden §§ 1 bis 24i ersetzt: „§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 23.05.2006 BGBl. I S. 1246
Artikel 1 12. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... einen Punkt ersetzt. r) Die Nummern 13 und 14 werden aufgehoben. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...