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§ 11 - Seefischerei-Bußgeldverordnung (SeefBgV k.a.Abk.)

V. v. 16.06.1998 BGBl. I S. 1355; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Geltung ab 24.06.1998; FNA: 793-12-5 Fischerei
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§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 fischt oder einen Fang an Bord behält, umlädt oder anlandet,

2.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Artikel 7 Absatz 1 eine Fischerei oder eine Versuchsfischerei ausübt,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 7a Buchstabe a einen dort genannten Stoff ins Meer einbringt,

4.
entgegen Artikel 7a Buchstabe b lebendes Geflügel oder einen lebenden Vogel verbringt oder dort genanntes Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht vollständig entfernt,

5.
entgegen Artikel 7a Buchstabe c Dissostichus spp. fischt,

6.
als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Exemplar nicht markiert oder nicht wieder freilässt oder

7.
als Kapitän entgegen Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe d einen Fisch freilässt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 601/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Fangerlaubnis und eine beglaubigte Kopie nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 erster Halbsatz, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Daten oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 einer dort genannten Person das Übersetzen nicht oder nicht richtig gestattet oder

5.
als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig macht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.





 

Frühere Fassungen von § 11 Seefischerei-Bußgeldverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.04.2024Artikel 1 Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
aktuell vorher 25.11.2017Artikel 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
aktuell vorher 11.03.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung
vom 02.03.2016 BGBl. I S. 371
aktuell vorher 14.11.2014Artikel 1 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 03.11.2014 BGBl. I S. 1703
aktuell vorher 23.06.2012Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 06.06.2012 BGBl. I S. 1286
aktuell vorher 21.10.2009Artikel 1 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 09.10.2009 BGBl. I S. 3582
aktuellvor 21.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Seefischerei-Bußgeldverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SeefBgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeefBgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1703
Artikel 1 21. SeefBgVÄndV
... c) Die bisherigen Nummern 16 bis 33 werden die neuen Nummern 19 bis 36. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371
Artikel 1 1. SeefBgVuSeefiVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
...  2. § 7 wird aufgehoben. 3. Die bisherigen §§ 8 bis 12 werden die §§ 7 bis 11. 4. Der neue § 10 wird wie folgt ... 13 wird aufgehoben. 7. Die bisherigen §§ 14 bis 15b werden die §§ 12 bis 15. 8. In dem neuen § 12 werden nach den Wörtern „Verordnung (EG) ...

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
Artikel 1 24. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... I S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 5 bis 41 werden durch die folgenden §§ 5 bis 39 ersetzt: „§ 5 ... geändert: 1. Die §§ 5 bis 41 werden durch die folgenden §§ 5 bis 39 ersetzt: „§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung ... entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder 3 eine dort genannte Person nicht an Bord nimmt. § 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 (1) ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286
Artikel 1 20. SeefBgVÄndV
... §§ 1 bis 24 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt ... Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, werden durch die folgenden §§ 1 bis 24i ersetzt: „§ 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung ...

Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
V. v. 10.11.2017 BGBl. I S. 3770
Artikel 1 22. SeefBgVÄndV Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 11 , 19, 21, 26, 34, 35 und 38 werden aufgehoben. 2. Die bisherigen §§ 12 bis 18 ... 34, 35 und 38 werden aufgehoben. 2. Die bisherigen §§ 12 bis 18 werden die §§ 11 bis 17. 3. Der bisherige § 20 wird § 18. 4. Die bisherigen ...