Änderung § 5 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 21.10.2009

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Durchsetzung bestimmter Heringsfangverbote


(Text neue Fassung)

§ 5 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr (ABl. EG Nr. L 191 S. 10) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 2 Abs. 1, 2 oder 3 Heringsfänge an Bord behält, die in den dort bezeichneten Gebieten mit Netzen mit kleineren als den dort angegebenen Maschenöffnungen getätigt wurden oder

2. entgegen Artikel 3 Abs. 1 Hering für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr anlandet.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp. (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1368/2006 (ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 1) geändert worden ist, Dissostichus spp. einführt oder ausführt.




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