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Änderung § 17 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 21.10.2009

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§ 15c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2009 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
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§ 15c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/96 (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

2. ohne Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 sich an einer Umladung beteiligt,

3. entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,

4. entgegen Artikel 13 Absatz 3 eine Tätigkeit ausübt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trennt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

7. entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt,

8. ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

9. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen Hafen anläuft,

10. entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang anlandet oder umlädt,

11. ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt oder

12. entgegen Artikel 42 Absatz 3 eine Umladung vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d, Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,

2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 den Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

4. entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert,

5. entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme nicht gestattet,

6. entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,

7. entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt,

8. entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder

9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.


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