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Änderung § 21 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 21.10.2009

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.10.2009 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
 
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§ 21 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1139


vorherige Änderung

 


Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2. entgegen Artikel 12 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

 

 
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