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Änderung § 15 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 01.01.2010

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§ 15a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15a Allgemeine Regelungen zur Durchsetzung von Kontrollmaßnahmen gegenüber Schiffen, die nicht die Flagge eines EU-Mitgliedstaates führen


(Text neue Fassung)

§ 15 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 verstößt indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. - 3. (aufgehoben)

4.
entgegen Artikel 28e Abs. 1 Unterabs. 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen Artikel 28f Unterabs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

6.
entgegen Artikel 28g ohne Gestattung der zuständigen Behörde anlandet.

(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 9
Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fanggenehmigung nach
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt,

2. ohne Genehmigung nach
Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b eine Anlandung, Umladung im Hafen oder Verarbeitung von Fisch vornimmt oder

3.
entgegen Artikel 24 Absatz 2 ab dem dort genannten Zeitpunkt eine Fischereitätigkeit ausübt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 1 Buchstabe b als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes einem IUU-Schiff Hilfe leistet oder sich an einer Umladung oder an einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem IUU-Schiff beteiligt,

2. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 1 Buchstabe c einem IUU-Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleistung erbringt,

3. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 2 Buchstabe a als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

4. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 2 Buchstabe b ein IUU-Schiff chartert oder

5. entgegen Artikel 94 in Verbindung mit Anhang XV Nr. 2 Buchstabe c Fisch von IUU-Schiffen einführt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für das Regelungsgebiet der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. EU Nr. L 318 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe a als Kapitän eines dort bezeichneten Schiffes einem IUU-Schiff Hilfe leistet, für ein IUU-Schiff Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit einem IUU-Schiff beteiligt,

2.
entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe b einem IUUSchiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine Dienstleistung erbringt,

3.
entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe c als Kapitän eines IUU-Schiffes in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

4.
entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe e ein IUU-Schiff chartert oder

5.
entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe g den dort genannten Fisch einführt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1; L 149 vom 16.6.2015, S. 23; L 319 vom 4.12.2015, S. 21), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2842 (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,

2.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Umladung vornimmt,

3. entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 ein Fanggerät
oder einen Fisch an Bord hat,

4. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1
nicht im Hafen oder außerhalb des dort genannten Gebiets bleibt,

5. entgegen Artikel 30 Absatz 2 Fischerei betreibt,

6. entgegen Artikel 39 Absatz
1 Fischfang betreibt,

7. entgegen Artikel 40 Absatz 4
eine dort genannte Maschine verwendet,

8. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 einen Fang umlädt,

9. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 einen Fang
nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

10. als Kapitän
entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,

11. als Kapitän entgegen Artikel 44
Absatz 3 einen Fang lagert,

12. als Kapitän entgegen Artikel 47
ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

13.
als Kapitän entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

14. entgegen
Artikel 49a Absatz 1 Satz 2 einen Fang mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt,

15. als Kapitän entgegen Artikel 49c Satz 1 einen Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,

16. entgegen Artikel 54a
Absatz 1 Fisch verarbeitet oder umlädt,

17. entgegen Artikel 54b Absatz
2 Fisch löscht,

18. entgegen
Artikel 54c Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung mitführt oder einsetzt,

19. entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen Fang vermarktet,

20. entgegen Artikel 58 Absatz 3 ein Los zusammenfasst
oder aufteilt,

21. als Marktteilnehmer
entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

22. entgegen Artikel 84 Absatz 4 die
Fischereitätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

2. entgegen Artikel 14 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 1 oder 2 oder Artikel 24 Absatz 1 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 eine Umladeerklärung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,

5. entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine Anlandeerklärung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2
in einem dort genannten Gebiet fischt,

7. entgegen Artikel 42 Absatz
2 Satz 2 eine Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

8. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter
oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt,

9. als Kapitän
entgegen Artikel 48 Absatz 1 eine dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,

10. entgegen Artikel 48 Absatz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig
oder nicht unverzüglich nach Verlust des Fanggeräts vornimmt,

11.
entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 63 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1, einen Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

12. entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3
eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

13.
entgegen Artikel 67 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

14.
entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 5 ein dort genanntes Transportdokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

15.
entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 nicht für eine Unterbringung sorgt,

16. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 einen
dort genannten Zugang nicht oder nicht vollständig gewährt oder

17. entgegen Artikel 75 Absatz 1 Satz 2 die Sicherheit der Vertreter der Behörden nicht gewährleistet oder diese bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten behindert, einschüchtert oder stört.


(heute geltende Fassung)