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Änderung § 7 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 15.07.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Seefischerei-Bußgeldverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 1. SeefBgVuSeefiVÄndV am 15. Juli 2010 und Änderungshistorie der SeefBgVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2010 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 11.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371 |
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(Text alte Fassung) § 7 Durchsetzung bestimmter Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 1 einen Beifang nicht auf die dort genannten Beifangmengen begrenzt, 2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 2 einen Beifang in einem dort genannten Fall eine dort genannte Beifangmenge übersteigen lässt, 3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Abs. 1 und 2 das Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt oder die Abteilung nicht verlässt, 4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine gezielte Fischerei ausübt, 5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 ein dort genanntes Schleppnetz verwendet, 6. entgegen Artikel 7 Abs. 2 oder 3 ein nicht dort genanntes Netz mit Mindestmaschenöffnung verwendet oder benutzt, 7. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 4 ein Netz mit einer geringeren als der dort genannten Mindestmaschenöffnung verwendet, 8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der von der NAFO regulierten Arten ein Netz an Bord mitführt, das eine kleinere als die dort festgelegte Maschenöffnung aufweist, 9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 andere als die dort genannten Vorrichtungen oder Hilfsmittel verwendet, 10. als Kapitän entgegen Artikel 9 Abs. 4 ein nicht dort genanntes Gitter oder eine nicht dort genannte Kette benutzt oder verwendet, 11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Fisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft, 12. als Kapitän entgegen Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 das Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt, 13. entgegen Artikel 12 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet Fischfang mit Grundfanggeräten ausübt, 13a. entgegen Artikel 12 Absatz 2 in dem dort genannten Gebiet eine Fischereitätigkeit ausübt, bei der das Fanggerät Bodenberührung hat, 14. als Kapitän entgegen Artikel 13 ohne Fangerlaubnis oder ohne Aufführung im Schiffsregister im dort genannten Bereich fischt, 15. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 1 in einem dort genannten Bereich eine Umladung vornimmt, 16. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 2 Fisch übernimmt oder abgibt, 17. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 18. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 5 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 19. als Kapitän entgegen Artikel 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt, 19a. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Satz 2 nicht gewährleistet, dass eine Kopie der dort genannten Beglaubigung an Bord mitgeführt wird, 20. als Kapitän entgegen Artikel 21 Abs. 1 einen dort genannten Fangbericht nicht oder nicht richtig übermittelt, 21. als Kapitän entgegen Artikel 23 Abs. 2 einen Fischfang aufnimmt oder fortsetzt, 22. als Kapitän einer Vorschrift des Artikels 30 Abs. 1 bis 3 über eine dort genannte Pflicht zuwiderhandelt, 23. als Kapitän oder Beobachter entgegen Artikel 36 einen Bericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht oder nicht richtig Buch über diese Übermittlungen führt oder eine Aufzeichnung nicht zur Verfügung stellt, 24. als Kapitän einer Vorschrift des Artikels 47 über eine dort genannte Pflicht zuwiderhandelt, 25. entgegen Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 eine Anlandung oder Umladung vornimmt, 26. als Kapitän entgegen Artikel 66 eine Umladung entgegennimmt oder vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt, 27. als Kapitän entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet, für sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen beteiligt, 28. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe b einem dort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine sonstige Dienstleistung erbringt, 29. als Kapitän entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe c mit einem dort genannten Schiff in einen Gemeinschaftshafen einläuft, 30. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe e ein dort genanntes Schiff chartert, 31. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe g Fisch einführt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1) eine dort genannte Fangmeldung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedsstaats nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt. |
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