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Änderung § 2 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 30.12.2011

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2011 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.06.2012 BGBl. I S. 1286
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen


(Text neue Fassung)

§ 2 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 vom 29. September 2008 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. (aufgehoben)

2.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2009 (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 1) geändert worden ist, ein Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt oder

3. (aufgehoben)

4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne
des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (ABl. EU Nr. L 333 S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 mit dem Fischereifahrzeug den Hafen ohne betriebsbereites Satellitenortungsgerät verlässt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 19 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Satellitenanlage jederzeit betriebsbereit ist und die dort genannten Daten übertragen werden,

3. als Kapitän, Schiffseigner oder als deren Vertreter entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder Artikel 23 Abs. 1 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

4. als Kapitän entgegen Artikel 11 Abs. 2 mit dem Fischereifahrzeug einen Hafen verlässt, ohne dass die erneute Betriebsbereitschaft der installierten Satellitenanlage festgestellt wurde und ohne dass die zuständige Behörde das Auslaufen genehmigt hat.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 4.2.2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen
über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 vom 3. November 2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10) geändert worden ist, das Original der Anlandeerklärung der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zuschickt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren (ABl. EU Nr. L 56 S. 8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 der Kommission vom 3. November 2005 (ABl. EU Nr. L 290 S. 12), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Abs. 1 ein stationäres Fanggerät, eine Boje oder eine Baumkurre verwendet, die nicht gemäß den dort genannten Bestimmungen markiert und identifizierbar ist,

2. entgegen Artikel 4 Abs. 2 ein dort genanntes Gerät mitführt oder

3. entgegen Artikel 10 Abs. 2 einen
auf der Markierungsboje angebrachten Buchstaben oder eine Ziffer entfernt, ändert oder unlesbar macht.

(5) Ordnungswidrig
im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (ABl. EU Nr. L 409 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 die Logbuchdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot
der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 3) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 4 die Anmeldung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig elektronisch übermittelt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronischen Logbuchdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 4 die Umladedaten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig elektronisch übermittelt,

4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 5 eine Kopie der dort genannten Daten nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

5. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 10 Abs. 1 die dort genannten Daten den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 in den dort genannten Fällen einen Hafen verlässt,

7. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 11 Abs. 3 die dort genannten Daten den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 12 Abs. 3 die dort genannten Daten oder eine dort genannte Kopie an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats nicht oder nicht richtig übermittelt,

9. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 12 Abs. 4 in dem dort genannten Fall in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats fischt.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 lebende aquatische Ressourcen gewerblich nutzt, ohne dass er für das Fischereifahrzeug über eine gültige Fanglizenz verfügt,

2. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 8,
ein Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3. entgegen Artikel 14 Absatz 6 oder Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Gemeinschaftsgewässern auf See umlädt,

6. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 eine Umladung vornimmt,

7. als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet fischt,

8. als Kapitän entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fanggerät oder Fisch an Bord hat,

9. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum
mit einem Fischereifahrzeug nicht im Hafen oder außerhalb des dort genannten geographischen Gebiets bleibt,

10. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 mit einem Fischereifahrzeug in dem dort genannten Gebiet Fischerei betreibt,

11. entgegen Artikel 39 Absatz 1 mit einem dort genannten Fischereifahrzeug Fischfang betreibt,

12. entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort genannte Antriebsmaschine oder Ersatzantriebsmaschine verwendet,

13. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 einen Fang umlädt,

14. entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

15. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord nimmt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

17. entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen dort genannten Fang nicht nach einem dort genannten Stauplan aufbewahrt,

18. entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen dort genannten Fang lagert,

19. als Kapitän entgegen Artikel 47 in den dort genannten Fischereien das dort genannte Fanggerät nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verzurrt oder verstaut,

20. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 die dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,

21. entgegen Artikel 48 Absatz 3 die zuständige Behörde seines Flaggenmitgliedstaats nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

22. als Kapitän entgegen Artikel 52 Absatz 1 sich mit einem Fischereifahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig in ein dort genanntes Fanggebiet begibt oder eine zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaats nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

23. entgegen Artikel 53 Absatz 7 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

24. entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen Fang aus der Freizeitfischerei vermarktet,

25. entgegen Artikel 58 Absatz 3 Lose von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen nach dem Erstverkauf zusammenfasst oder aufteilt,

26. entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Information
einer zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

27. entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1 einen dort genannten Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

28. entgegen Artikel 63 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 64 Absatz 1 einen dort genannten Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

29. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 einer zuständigen Behörde oder einer dort genannten Einrichtung das dort genannte Transportdokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

30. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 für angemessene Unterbringung nicht sorgt,

31. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 Zugang nicht gewährt,

32. entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert,

33. entgegen Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b eine Maschine manipuliert oder

34.
als Kapitän entgegen Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c einen dort genannten Fang nicht anlandet.



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 179 vom 11.7.1985, S. 2) ein Netz mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimeter verwendet.

(heute geltende Fassung)