Änderung § 7 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Durchsetzung bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei


(Text neue Fassung)

§ 7 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsgewässern von einem Fischereifahrzeug eines Drittlands auf ein dort genanntes Fischereifahrzeug umlädt,

2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 außerhalb der Gemeinschaftsgewässer auf See einen dort genannten Fang umlädt,

3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fischereierzeugnis, das aus der IUU-Fischerei stammt, in die Gemeinschaft einführt,

4. entgegen Artikel 12 Absatz
2 ein Fischereierzeugnis in die Gemeinschaft einführt, dem keine Fangbescheinigung beiliegt,

5. entgegen Artikel 14 Absatz 1
Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6. entgegen
Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

7.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 die validierte Fangbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

8. entgegen Artikel 37 Nummer
3 ein IUU-Fischereifahrzeug chartert,

9. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine Fischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fischereifahrzeug übernimmt
oder sich an einer Umladung oder einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem solchen Schiff beteiligt,

10. als Kapitän
entgegen Artikel 37 Nummer 7 andere Besatzung an Bord nimmt,

11. entgegen Artikel 37 Nummer 10 ein Fischereierzeugnis aus einem Fang eines IUU-Fischereifahrzeugs zur Verarbeitung ausführt oder wiederausführt,

12. entgegen Artikel 38 Nummer 1
Satz 1 ein Fischereierzeugnis aus einem Fang eines Fischereifahrzeugs, das die Flagge eines nichtkooperierenden Landes führt, einführt,

13. entgegen Artikel 38 Nummer
2 ein Fischereifahrzeug erwirbt, das die Flagge eines nichtkooperierenden Drittlandes führt,

14. entgegen Artikel 38 Nummer
3 ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, auf ein nichtkooperierendes Drittland umflaggt,

15. entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft in ein nichtkooperierendes Drittland ausführt,

16. als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich an einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen den
dort genannten Fischereifahrzeugen beteiligt oder

17. entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug verkauft oder exportiert.




Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtsbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1867 (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 20) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder ein dort genanntes Netzteil verwendet,

2. entgegen Artikel 4 Satz 1 eine dort genannte Baumkurre mitführt oder ausbringt,

3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 erster oder zweiter Gedankenstrich oder Artikel 6 Absatz 1 oder 2 ein dort genanntes Netz oder eine dort genannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt,

4.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 erster Gedankenstrich oder Satz 3 erster Gedankenstrich Fischfang betreibt oder

5.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Gedankenstrich oder Satz 3 zweiter Gedankenstrich ein dort genanntes Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt.

(heute geltende Fassung) 



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