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Änderung § 13 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Durchsetzung der Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und der an Bord mitzuführenden Dokumente


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. EG Nr. L 132 S. 9) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. a) entgegen Artikel 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 Fischereifahrzeuge oder

b) entgegen Artikel 2 kleine Boote an Bord von Fischereifahrzeugen, Markierungsbojen oder ähnliche Objekte, die auf der Oberfläche schwimmen und dazu bestimmt sind anzuzeigen, wo sich das Fanggerät befindet,

nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,

2. entgegen Artikel 1 Nr. 3 ein Kennzeichen an einem Fischereifahrzeug auslöscht, ändert, verdeckt, verbirgt oder unleserlich werden läßt,

3. entgegen Artikel 3 Abs. 1 bis 3 ein dort aufgeführtes Dokument nicht an Bord mitführt oder

4. entgegen Artikel 3 Abs. 5 den Inspektionsdiensten eines Mitgliedstaates die Dokumente nicht auf Verlangen zur Prüfung vorlegt.



 

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