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Änderung § 17 Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 23.06.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.06.2012 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 136
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15c Durchsetzung von Bestimmungen über die Genehmigung von Fischereitätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer


(Text neue Fassung)

§ 17 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010


vorherige Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 3 Fischfang außerhalb der Gemeinschaftsgewässer betreibt oder

2.
entgegen Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterabsatz 2 der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedsstaats eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/96 (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 13) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

2.
ohne Genehmigung nach Artikel 13 Absatz 1 sich an einer Umladung beteiligt,

3. entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,

4. entgegen Artikel 13 Absatz
3 eine Tätigkeit ausübt,

5. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in
der vorgeschriebenen Weise trennt,

6. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort genannten Fische nicht, nicht richtig
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

7.
entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet oder umlädt,

8. ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2
Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,

9. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen Hafen anläuft,

10. entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz
2 einen Fang anlandet oder umlädt,

11. ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit
der Anlandung oder Umladung beginnt oder

12. entgegen Artikel 42 Absatz 3 eine Umladung vornimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne
des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d, Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Satz 2
eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,

2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 eine Fangmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3. als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 den Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

4. entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder dessen Sicherheit nicht garantiert,

5. entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem Inspektor die
dort genannte Verbindungsaufnahme nicht gestattet,

6. entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gewährt,

7. entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht zur Verfügung stellt,

8. entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit, eine Unterkunft
oder Verpflegung nicht zur Verfügung stellt oder

9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig macht.

(heute geltende Fassung)